- Transparente und persönliche Betreuung
- Praxisnahe und effiziente Lösungen
- Klar beraten. Konsequent vertreten.
Rechtsanwalt Mag. Georg Karlbauer, LL.M.
SCHADENERSATZ & GEWÄHRLEISTUNG
Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht in Salzburg. Ich berate und vertrete Sie bei Personen- und Unfallschäden, Schmerzengeldansprüchen sowie bei Bauschäden und Baumängeln. Darüber hinaus unterstütze ich Sie bei Schäden durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken und durch die öffentliche Hand.
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Rechtsanwalt Mag.
Georg Karlbauer, LL.M.
Weil wir für Ihr Recht stehen
Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht in Salzburg
Ein Unfall, eine mangelhafte Bauleistung oder ein Schaden an der eigenen Immobilie kann erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben. Für Betroffene stellt sich häufig die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet und welche rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche. Dabei stehen eine sorgfältige rechtliche Beurteilung, die außergerichtliche Streitbeilegung und erforderlichenfalls die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Mittelpunkt.
Schadenersatz und/oder Gewährleistung?
Gewährleistung betrifft Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden oder angelegt waren, und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Schadenersatz dient dem Ausgleich eines verursachten Schadens und setzt regelmäßig Verschulden voraus; gesetzliche Ausnahmen ermöglichen eine verschuldensunabhängige Haftung. Bei einer mangelhaften Leistung können beide Anspruchsarten nebeneinander bestehen. Ich prüfe, welche Ansprüche in Ihrem Fall bestehen und welche Fristen zu beachten sind.
Personen- und Unfallschäden
Ein Verkehrsunfall, Ski- oder Sportunfall, Arbeitsunfall oder ein anderes Schadensereignis kann weitreichende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Neben den unmittelbaren Verletzungen können auch Behandlungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten oder dauerhafte Beeinträchtigungen entstehen.
Ich prüfe Ihre Schadenersatzansprüche und unterstütze Sie bei deren Durchsetzung gegenüber den verantwortlichen Personen, Unternehmen und Versicherungen.
Schmerzengeld
Wer durch ein Schadensereignis körperliche Verletzungen oder psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert erleidet, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen Anspruch auf Schmerzengeld haben. Ein Anspruch kann auch aufgrund einer verschuldensunabhängigen Haftung bestehen, etwa bei bestimmten Verkehrsunfällen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art, Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen sowie möglichen Dauerfolgen.
Ich berate Sie bei der Geltendmachung Ihrer Schmerzengeldansprüche und vertrete Ihre Interessen sowohl bei außergerichtlichen Verhandlungen als auch vor Gericht.
Bauschäden und Baumängel
Risse im Mauerwerk, Feuchtigkeitsschäden oder mangelhaft ausgeführte Bauarbeiten können erhebliche Kosten verursachen. Je nach Sachverhalt kommen Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche in Betracht. . Bei der Gewährleistung stehen grundsätzlich Verbesserung oder Austausch im Vordergrund; Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Ich unterstütze Sie bei der rechtlichen Beurteilung von Bauschäden und Baumängeln, der Klärung von Verantwortlichkeiten sowie der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Bauunternehmen und weiteren Vertragspartnern.
Schäden durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück
Bauarbeiten auf benachbarten Grundstücken können Schäden an Gebäuden, Grundstücken oder anderen baulichen Anlagen verursachen. Typische Beispiele sind Risse durch Erschütterungen, Schäden infolge von Grabungsarbeiten oder Beeinträchtigungen der Gebäudestabilität.
Nach österreichischem Nachbarrecht können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Unterlassung oder Ersatz entstandener Schäden bestehen. Je nach Fall können nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche auch ohne Verschulden bestehen. Als Anspruchsgegner kommen insbesondere der verantwortliche Bauherr, der Grundeigentümer oder das ausführende Bauunternehmen in Betracht; entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage und die jeweilige Verantwortlichkeit. Ich prüfe Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstütze Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Schäden durch die öffentliche Hand
Auch öffentliche Bauvorhaben, behördliche Maßnahmen oder Arbeiten im öffentlichen Raum können Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden verursachen. Ob ein Ersatzanspruch besteht, hängt insbesondere von der Schadensursache, den Verantwortlichkeiten und der jeweiligen rechtlichen Grundlage ab.
Ich prüfe mögliche zivilrechtliche Schadenersatz- und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem zuständigen Rechtsträger oder beteiligten Unternehmen. Amtshaftungsansprüche kommen in Betracht, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schäden verursachen. Nicht jeder Schaden durch öffentliche Bauarbeiten fällt daher unter das Amtshaftungsrecht. Ich unterstütze Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
FAQ
Welche Ansprüche habe ich nach einem Verkehrs- oder Skiunfall?
Je nach Unfallhergang und Haftung kommen insbesondere Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten und Ersatz von Sachschäden in Betracht. Auch notwendige Hilfe im Haushalt sowie künftige Unfallfolgen können zu berücksichtigen sein. Ein Mitverschulden kann den Anspruch vermindern. Bei Ski- und Sportunfällen führt nicht jede Verletzung automatisch zu einer Haftung anderer Beteiligter. Ich prüfe den Unfallhergang, die Beweislage und die Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung.
Wie viel Schmerzengeld steht mir nach einem Unfall zu?
Die Höhe des Schmerzengeldes lässt sich nicht allein aus der Diagnose oder der Zahl der Krankenstandstage ableiten. Maßgeblich sind insbesondere Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Gesamtfolgen der Verletzung, einschließlich absehbarer künftiger Beschwerden. Häufig ist ein medizinisches Gutachten erforderlich. Schmerzengeld wird grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bemessen. Ich prüfe anhand Ihrer medizinischen Unterlagen, welche Forderung angemessen ist und ob ein Angebot der Versicherung die Unfallfolgen ausreichend berücksichtigt.
Wer haftet für Schäden durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück?
Bei Rissen, Setzungen oder anderen Schäden durch benachbarte Bauarbeiten können Ansprüche gegen den Bauherrn, Grundeigentümer oder das ausführende Bauunternehmen bestehen. Wer tatsächlich haftet, hängt von der Ursache, der Verantwortlichkeit und der rechtlichen Grundlage ab. Neben Schadenersatz können nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen kein Verschulden erfordern. Eine Baubewilligung schließt Ersatzansprüche nicht automatisch aus. Ich kläre die möglichen Anspruchsgegner und die Voraussetzungen Ihrer Ansprüche.
Was soll ich tun, wenn durch Bauarbeiten Risse an meinem Haus entstehen?
Wer haftet für Schäden durch Bauarbeiten der Gemeinde?
Auch bei öffentlichen Bauarbeiten können zivilrechtliche Schadenersatz- oder nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen. Als Anspruchsgegner kommen je nach Sachverhalt etwa die Gemeinde oder beteiligte Bauunternehmen in Betracht. Amtshaftung setzt dagegen voraus, dass der Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde. Die öffentliche Hand als Auftraggeber allein genügt dafür nicht. Ich prüfe, welche rechtliche Grundlage einschlägig ist und gegen wen die Ansprüche geltend zu machen sind.
Was kann ich bei Baumängeln unternehmen?
Welche Fristen gelten für Schadenersatz und Gewährleistung?
Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab ausreichender Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen; im Einzelfall gelten Besonderheiten. Für die Gewährleistung gelten eigene Fristen. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach dem ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe, bei beweglichen Sachen zwei Jahre; daran schließt grundsätzlich eine dreimonatige Verjährungsfrist an. Vertragsdatum, Vertragsart und Sonderregelungen sind zu berücksichtigen. Ein bloßes Aufforderungsschreiben verhindert den Fristablauf regelmäßig nicht. Lassen Sie die maßgeblichen Fristen daher frühzeitig prüfen.
Wer trägt die Anwaltskosten bei Schadenersatzansprüchen?
Die Kosten richten sich nach der Honorarvereinbarung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes und nach Deckungszusage übernehmen. In einem Zivilprozess hängt der Kostenersatz insbesondere vom Prozesserfolg ab; nicht alle tatsächlich entstandenen Kosten müssen ersatzfähig sein. Auch außergerichtliche Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Ersatzpflichtigen zu tragen sein. Ich bespreche mit Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten und kläre eine mögliche Versicherungsdeckung.